Pro Verbraucher

Versicherungen für Freiberufler

In den letzten Jahren gab es in Deutschland einen stetigen Anstieg an Selbständigen in freien Berufen. Laut einer Statistik gab es im Jahr 2022 rund 1,47 Millionen Selbstständige in Deutschland. Sein eigener Chef oder seine eigene Chefin sein – das ist eine Wunschvorstellung vieler Menschen. Neben positiven Aspekten, wie mehr Freiheiten, bringt die Selbstständigkeit auch gezwungenermaßen mehr eigens zu tragende Verantwortung mit sich. Wer den Schritt zum selbstständigen Arbeiten wagen möchte, muss sich entscheiden: Möchten Sie sich selbstständig machen oder freiberuflich arbeiten? Hierbei gibt es nämlich ein paar Unterschiede.

Inwiefern sich Selbstständige von Freiberufler unterscheiden, welche Versicherungen hierbei Pflicht und welche sinnvoll sind, erfahren Sie im Folgenden.

Unterschiede: Selbstständige und Freiberufler

Grundsätzlich sind Freiberufler eine Untergruppe der Selbstständigen. Tatsächlich können Sie selbst auch nicht darüber bestimmen, ob sie als Freiberufler tätig sind oder nicht. Diese Entscheidung liegt nämlich beim Finanzamt. Freiberufler haben gegenüber Gewerbetreibenden in der Regel ein paar Vorteile, zum Beispiel bei der Versteuerung.

Faktisch ist jeder Freiberufler automatisch auch selbstständig. Das liegt daran, dass sowohl Selbstständige als auch Freiberufler in keinem Angestelltenverhältnis arbeiten, sondern ihr eigener Chef oder ihre eigene Chefin sind. In ihrem Arbeitsalltag haben Freiberufler und Selbstständige die volle Entscheidungsgewalt in allen Bereichen. Sie wirtschaften selbstständig und auf eigene Rechnung – aber auch auf eigene Gefahr. Sie müssen sich selbst um ihre sozialen Absicherungen kümmern und ihren gesetzlichen Pflichten eigenständig nachgehen.

Zwar ist jeder Freiberufler auch selbstständig, andersherum gilt aber nicht, dass jeder Selbstständige automatisch ein Freiberufler ist. Die Freiberufler stellen in der Realität eher eine kleinere Untergruppe innerhalb der Selbstständigen dar. Allzu viele Berufsgruppen, welche freiberuflich arbeiten können, gibt es nämlich nicht. Welche Gruppen das sind und ob Sie mit Ihrer Tätigkeit einer dieser Gruppen angehören, entscheidet das Finanzamt. Die Mehrheit der Selbstständigen sind die sogenannten Gewerbetreibenden. Sich über die Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewebetreibenden zu informieren, ist durchaus von Bedeutung, wenn Sie mit dem Gedanken spielen sollten, sich selbstständig zu machen.

Es gibt bestimmte Anforderungen vom Gesetzgeber, die erfüllt werden müssen, um freiberuflich arbeiten zu können: Unter anderem muss einer Tätigkeit schriftstellerischer, künstlerischer, heilender, erziehender oder wissenschaftlicher Natur nachgegangen werden. Des Weiteren müssen für die Ausübung eines freien Berufs spezielle berufliche Qualifikationen vorliegen oder eine besondere künstlerische Begabung vorhanden sein. Grundsätzlich gibt es drei Übergruppen freier Berufe, nämlich Katalogberufe, Tätigkeitsberufe und „ähnliche Berufe“. Auf diese wird im Folgenden eingegangen.

In dieser Kategorie ist die Zuordnung am einfachsten, da im Einkommensteuergesetz eine Auflistung von anerkannten freien Berufen nachzulesen ist. Die Katalogberufe lassen sich in vier Gruppen unterteilen. Die erste Kategorie beinhaltet Heilberufe wie zum Beispiel Ärzte, Heilpraktiker, Geburtshelfer und Physiotherapeuten. Auch beratende Berufe in Recht und Wirtschaft wie Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zählen zu den Katalogberufen. In der nächsten Kategorie sind technisch-wissenschaftliche Berufe wie Architekten und Ingenieure enthalten. Die letzte Kategorie umfasst kulturelle, Medien- und Sprachberufe wie Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Künstler oder Lehrer.

Die sogenannten Tätigkeitsberufe sind nicht unter den Katalogberufen zu finden. Dennoch können sie als freiberuflich gelten. Dies setzt voraus, dass sie selbstständig ausgeübt werden und aus den oben genannten Bereichen (schriftstellerisch, künstlerisch, heilend, erziehend oder wissenschaftlich) stammen. Beispiele hierfür sind unter anderem wissenschaftliche Tätigkeiten, also zum Beispiel das Ausüben der Lehrtätigkeit oder die Tätigkeit des Gutachten-Erstellens. Auch künstlerische Tätigkeiten zählen hierunter, wenn eine eigene schöpferische Leistung erkennbar ist, zum Beispiel Bildhauerei. Schriftstellerische Tätigkeit mit selbstverfassten Texten, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, zum Beispiel Werbetexte oder Übersetzungen, fallen ebenfalls in diese Kategorie. Außerdem sind unterrichtende Tätigkeiten mit besonderen Fähigkeiten oder Kenntnissen, zum Beispiel Reitlehrer oder Fahrlehrer auch sogenannte Tätigkeitsberufe.

Die gerade genannten Berufe sind im Allgemeinen bereits bekannt. Aber wie verhält es sich mit Berufen, die neu entstanden sind? Im Laufe der Zeit entwickeln sich immer mehr neue Berufe, die man früher nicht kannte. Wie werden also neu entstandene Berufe gehandhabt, die eventuell unter die freien Berufe fallen könnten? Vom Gesetzgeber gibt es hierfür eine Lösung, indem auch „ähnliche Berufe“ in diese Kategorie gezählt werden. Die Voraussetzungen vom Finanzamt sind hier drei wesentliche Kriterien:

  1. Ein Grundsatz ist, dass freie Berufe hauptsächlich im Dienstleistungssektor eingeordnet werden. Handelsgeschäfte und Massenproduktion fallen im Allgemeinen also nicht unter freiberufliche Tätigkeiten.
  2. Bei der Ausübung eines freien Berufs müssen bestimmte Qualifikationen erfüllt werden. Das können ein bestimmter Schulabschluss, spezielle berufliche Qualifikationen oder eine besondere künstlerische Begabung beziehungsweise schöpferisches Talent sein.
  3. Die den Beruf ausführende Person muss auch die sein, die die fachliche Verantwortung für alle vorhandenen Aufträge trägt. Bei der Ausübung von freien Berufen spielen also auch die persönlichen Arbeitseinsätze eine entscheidende Rolle.

Abschließend lässt sich also sagen, dass alle Berufe, die nicht innerhalb der Katalogberufe gelistet sind, nicht unter die freien Berufe fallen. Auch wenn von den Berufen die eben genannten Kriterien nicht erfüllt werden, handelt es sich um gewerbliche Berufe und daher keine Möglichkeit für die Tätigkeit als Freiberufler.

Versicherungen für Freiberufler

Krankenversicherung

Sie ist eine der fünf Säulen der Sozialversicherung und in Deutschland vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Auch für Freiberufler besteht eine Krankenversicherungspflicht und dementsprechend müssen sich alle Freiberufler versichern. Dabei haben sie die Wahl, ob sie sich für die gesetzliche Krankenversicherung oder die private Krankenversicherung entscheiden. Oftmals entscheiden Freiberufler sich eher für die private Krankenversicherung, da hier bestimmte individuelle Leistungen und somit auch die Kosten an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden können.

Unfallversicherung

Ebenso wie die Krankenversicherung ist auch die Unfallversicherung grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben für Freiberufler. Mit einer Unfallversicherung sind Sie im Falle eines Unfalls und dessen Folgen finanziell abgesichert. Von der Verpflichtung, eine Unfallversicherung für Freiberufler abzuschließen sind unter anderem folgende Berufe aus dem medizinischen Bereich freigestellt: Zahnärzte, Tierärzte, selbstständig tätige Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker sowie Heilpraktiker.

Welche Versicherungen darüber hinaus verpflichtend sind, hängt von der jeweiligen Branche und Tätigkeit ab. Je nach Berufsgruppe (und den einhergehenden Risiken) sind verschiedene Pflichtversicherungen erforderlich. Wir zeigen Ihnen eine Übersicht:

Pflichtversicherungen für…

… heilende Berufe

Freiberufler-Selbststaendig

(z. B. Ärzte, Apotheker oder Physiotherapeuten)

Hier ist eine Berufshaftpflichtversicherung obligatorisch. Ausgenommen von dieser Versicherungspflicht sind Krankenschwestern und Krankenpfleger. Sie dürfen sich freiwillig für oder gegen eine Berufshaftpflichtversicherung entscheiden. Auch Hebammen sind von der Versicherungspflicht befreit – allerdings nur, wenn sie nicht aktiv Geburtshilfe leisten, sondern sich ausschließlich erst nach der Geburt um Mutter und Kind kümmern. Für Kranken- und Entbindungspfleger besteht allerdings eine Rentenversicherungspflicht. Apotheker benötigen darüber hinaus noch eine Produkthaftpflichtversicherung und eine Warentransportversicherung, insofern sie im Medikamentenversand tätig sind.

(z. B. Ärzte, Apotheker oder Physiotherapeuten)

Hier ist eine Berufshaftpflichtversicherung obligatorisch. Ausgenommen von dieser Versicherungspflicht sind Krankenschwestern und Krankenpfleger. Sie dürfen sich freiwillig für oder gegen eine Berufshaftpflichtversicherung entscheiden. Auch Hebammen sind von der Versicherungspflicht befreit – allerdings nur, wenn sie nicht aktiv Geburtshilfe leisten, sondern sich ausschließlich erst nach der Geburt um Mutter und Kind kümmern. Für Kranken- und Entbindungspfleger besteht allerdings eine Rentenversicherungspflicht. Apotheker benötigen darüber hinaus noch eine Produkthaftpflichtversicherung und eine Warentransportversicherung, insofern sie im Medikamentenversand tätig sind.

… handwerkliche Berufe

Freiberufler-Selbststaendig

(z. B. Maler, Lackierer und Dachdecker)

Wer selbstständig oder freiberuflich einen Handwerks-Beruf ausübt, muss eine Rentenversicherung abzuschließen, wenn Sie Mitglied in der Handwerkskammer sind.

… planende Berufe

Freiberufler-Selbststaendig

(z. B. Ingenieure und Architekten)

Selbstständige oder freiberufliche Kundenberater oder Projektplaner benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese dient zum Schutz vor möglichen Kosten infolge eines Planungsfehlers oder Unachtsamkeiten in der Entwicklung von Projekten.

(z. B. Ingenieure und Architekten)

Selbstständige oder freiberufliche Kundenberater oder Projektplaner benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese dient zum Schutz vor möglichen Kosten infolge eines Planungsfehlers oder Unachtsamkeiten in der Entwicklung von Projekten.

… Freiberufler im Bereich Bildung und Erziehung

Freiberufler-Selbststaendig

(z. B. Lehrer, Erzieher, Sport-, Musik- oder Reitlehrer und Coaches)

Der Abschluss einer Rentenversicherung ist hierbei verpflichtend, falls Freiberufler mehr als 450 Euro verdienen oder eigene Angestellte haben. Ist die Tätigkeit (z. B. als Lehrer) nur nebenberuflich, muss keine Rentenversicherung abgeschlossen werden.

… beratende Tätigkeiten

Arbeitsrechtsschutz

(z. B. Notare, Steuerberater, Rechtsanwälte und Unternehmensberater)

Wer selbstständig oder freiberuflich als Berater tätig ist, benötigt eine entsprechende Haftpflichtversicherung, um sich gegen das Risiko des Vermögensschadens abzusichern. Wenn durch falsche Beratung große Schäden verursacht werden, kommt die Haftpflichtversicherung zum Einsatz.

… Künstler

Freiberufler-Selbststaendig

(z. B. Musiker, Publizisten, Designer, Choreographen und Fotografen)

Selbstständige und freiberufliche Künstler müssen eine Rentenversicherung abschließen. Der Großteil der Selbstständigen aus diesem Berufsfeld ist über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert. Wer Mitglied der KSK ist, zahlt nur die Hälfte der Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Den restlichen Anteil übernimmt die KSK.

Sinnvolle Versicherungen für Freiberufler

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen decken grundsätzlich wichtige private und berufliche Risiken von Selbstständigen und Freiberuflern ab. Es gibt daneben noch weitere sinnvolle Versicherungspolicen, die abgeschlossen werden könnten, um sich vor möglichen Schäden und hohen Kosten zu schützen. Je nach Berufsgruppe kann es also sinnvoll sein, eine dieser Versicherungen abzuschließen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über einige Möglichkeiten.

Rechtsschutzversicherung

Im Rahmen der beruflichen Ausübung verschiedener Tätigkeiten oder dem Ausführen bestimmter Aufträge, kann es grundsätzlich zu Streitigkeiten mit dem Auftraggeber kommen. Wer in einen Rechtsstreit involviert ist, bleibt womöglich auf hohen Kosten sitzen. Kann der Kunde beispielsweise nicht zum vereinbarten Zeitpunkt seine Rechnungen begleichen oder gibt es andere schwerwiegende Uneinigkeiten, landet ein solcher Streit auch schnell vor Gericht. Eine Rechtsschutzversicherung kann in diesem Fall Abhilfe leisten. Sie deckt zum Beispiel die Kostenerstattung und den Einsatz von Mediatoren, oder leistet Hilfe im Umgang mit Auftraggebern, Behörden, Vermietern oder anderen Dienstleistern.

Inhaltsversicherung

Da Selbstständige und Freiberufler nicht die technischen Hilfsmittel und Geräte eines Unternehmens nutzen können, müssen sie alle für ihren Beruf benötigten Gerätschaften selbst anschaffen. Damit diese hohen Ausgaben beispielsweise im Falle eines Diebstahls nicht verloren sind, kann sich eine Inhaltsversicherung lohnen. Diese schützt bei Einbruchdiebstahl, Feuer, Wasserschäden durch kaputte Leitungen, Sturm, Glasbruch oder böswilliger Beschädigung durch Dritte. Sie übernimmt nicht nur die entstandenen Schäden, sondern auch Aufräumarbeiten oder die Wiederherstellung von Dokumenten.

Cyberversicherung

In einigen Berufen können sich im Laufe der Zeit viele höchst sensible digitale Daten ansammeln. In großen Unternehmen gibt es spezielle Vorkehrungen zur IT-Sicherheit, die in einem solchen Umfang bei Selbstständigen und Freiberuflern gar nicht umgesetzt werden können. Eine Cyberversicherung schützt bei Datenverlust, Eigenschäden durch Hacking oder Phishing, aber auch bei Verletzungen des Datenschutzes. Außerdem beinhaltet sie die Deckung von Kosten bei Hardware-Schäden, Netzwerksicherheitsverletzungen oder Cyber-Erpressung.

Wenn Sie darüber nachdenken, in die Selbstständigkeit einzusteigen, sollten Sie sich darüber im Voraus ausreichend informieren. Wichtig ist, dass Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen passend für Ihr Berufsfeld unbedingt abschließen müssen. Alle weiteren Versicherungen können Sie je nach Empfinden abschließen oder weglassen. Vielleicht haben Sie ja Bekannte in Ihrem Umfeld, die schon länger freiberuflich arbeiten? Konkrete Erfahrungswerte zu vergleichen, kann viele wertvolle Informationen für Sie ergeben.

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